Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Gemeindepädagogik e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Darmstadt.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Gemeindepädagogik. Er führt dazu u. a. wissenschaftliche Veranstaltungen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1991.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen, die
aa) in einer für Gemeindepädagogik relevanten Disziplin lehren oder forschen
ab) in einem Arbeitsfeld der Gemeindepädagogik tätig sind
ac) im Bereich von Kirchen, Einrichtungen und Instituten für Gemeindepädagogik zuständig sind,
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Bereich Gemeindepädagogik tätig sind

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung ist eine schriftliche Berufung beim Vorstand möglich. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Geschäftsführer
3. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

(3) Der Geschäftsführer wird jeweils für die Amtsperiode des Vorstandes berufen bzw. bestätigt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Kassenführers,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
g) Planung und Entscheidung über dem Vereinszweck entsprechende Vorhaben und Initiativen bzw. Bestätigung der Entscheidungen des Vorstandes.

(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres im Voraus fällig.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es zur Unterstützung von Forschung und Lehre im Bereich der Gemeindepädagogik zu verwenden hat.